Oberlandesgericht Braunschweig
Bankplatz 6

38100 Braunschweig

Aktenzeichen 703 JS 19708/00

Unsere Zeichen: 00047O01 op/Ralf A. Schäfer

Neu-Isenburg, 26.02.2001

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

 

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

Herrn Dr. med. Wurster und Prof. Dr. med. Bachmann wegen Verdacht des Prozeßbetruges

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Braunschweig

 

 

beantrage ich namens und in Vollmacht des Verletzten, Herrn Rainer Stammberger, wohnhaft Rüsselsheimer Str. 23 in 64560 Riedstadt, durch

gerichtliche Entscheidung,

die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten Dr. Wurster und Prof. Bachmann, wegen des Verdachts des Prozeßbetruges.

Begründung:

Der Antragsteller ist durch eine Fehlbegutachtung des Beschuldigten Bachmann und die Umsetzung der selben im Verwaltungsverfahren durch den Beschuldigten Dr. Wurster, die bewußt aufrechterhalten wurden, um seine berufliche und wirtschaftliche Existenz gebracht worden.

Der Anzeigenerstatter trägt seit Beginn der Verfahren immer wieder den gleichen Sachverhalt vor. Immer wenn einer Person, die an diesem Verwaltungsverfahren beteiligt war, bei einem Widerspruch ertappt wird, wird eine neue Version der Betroffenen dargelegt und Gerichte sowie Staatsanwaltschaften folgen diesen Einlassungen unkritisch. Offenbar wird immer wieder die gleiche Frage zur Grundlage von gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen gemacht.

Welches Interesse sollten die Beschuldigten verfolgt haben, um den Antragsteller zu schädigen?

Das Motiv besteht eindeutig in der Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die der Antragsteller zu Recht stellen könnte.

Kennzeichnend ist hierfür auch immer wieder die Tatsache, dass eine mögliche Beweisaufnahme antizipiert wird, mit dem Hinweis, dass ein Fehlverhalten den Beschuldigten aufgrund der Vorwegnahme der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden könne. Die Einlassung der Beschuldigten und auch die ständig wieder auftauchenden Widersprüche sind Indizien, die zumindest die Voraussetzung für eine Anklageerhebung bilden.

In diesem Zusammenhang ist besonders auffällig, dass im vorliegenden Ermittlungsverfahren erstmals von dem Beschuldigten zugegeben wurde, dass bei dem Anzeigenerstatter von einer Flugdiensttauglichkeit ausgegangen wurde. Dies wurde in allen Verfahren zuvor immer vehement geleugnet.

Das komplexe Verfahren macht es notwendig, sämtliche Einzelheiten nochmals aufzuzeigen:

I.

Sachverhalt

1. Vorgeschichte

Ende 1985 war der Anzeigenerstatter in Mettnau zur Kur. Anlässlich dieser Kur wurde bei dem Anzeigenerstatter ein intermittierendes Vorhofflimmern festgestellt. Der Anzeigenerstatter wurde daraufhin täglich einem Belastungs-EKG unterzogen. Es wurde die Feststellung getroffen, dass der Anzeigenerstatter diesen Zustand adaptiert hat. Als Konklusion wurde festgestellt, dass der Anzeigenerstatter mit dieser Erkrankung flugdiensttauglich ist.

Dieser Sachverhalt wird bestätigt durch das Entlassungsschreiben der Kurklinik vom 19.11.1985, welches ich als Kopie dem Schriftsatz beigelegt.

Anlage 1

Darüber hinaus wurde der Anzeigenerstatter von Herrn Dr. Hausen an der Deutschen Klinik für Diagnostik begleitend untersucht, der ebenfalls zu dem gleichen Ergebnis kam.

Auch dies wird bestätigt durch die ärztlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. Hausen, DKD Wiesbaden

Anlagen 2 und 3

Anfang Februar 1989 unterzog sich der Anzeigenerstatter der periodisch notwendigen Tauglichkeitsuntersuchung. Der Fliegerarzt, der ihn unter Berücksichtigung der Befunde der Kurklinik und der DKD Wiesbaden für flugdiensttauglich gehalten hat, hat zu diesem Zeitpunkt bereit in Pension. Der nachfolgende Fliegerarzt bei der Deutschen Lufthansa AG wollte dieses Ergebnis nicht teilen und beurteilte den Anzeigenerstatter vorübergehend flugdienstuntauglich. Er bestand darauf, dass der Anzeigenerstatter eine Sondergenehmigung beim Luftfahrtbundesamt beantragen sollte. Der Anzeigenerstatter war bei der Deutschen Lufthansa AG seit 1966 als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorschriften unterliegt jeder Pilot zunächst jährlich, dann ab einem gewissen Alter einer halbjährlichen medizinischen Flugdiensttauglichkeitskontrolle. Die Vorlage eines bestätigenden Tauglichkeitszeugnisses ist Voraussetzung für die Verlängerung der jeweils befristet erteilten Verkehrsflugzeugführerlizenz.

Der Medizinische Dienst der Deutschen Lufthansa AG übersandte im Einverständnis mit dem Antragsteller die medizinischen Unterlagen an die Medizinische Universitätsklinik in Erlangen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Herr Prof. Dr. Bachmann, als Leiter dieser Kardiologischen Abteilung dieser Herzklinik, in Deutschland der einzige kardiologische Gutachter ist, der vom fliegerärztlichen Ausschuß, der als einzige Institution Tauglichkeitsentscheidungen der Fliegerärzte beim Luftfahrtbundesamt überprüft, praktisch Alleinentscheider ist, der überhaupt nicht überprüft werden kann.

Obwohl der Auftrag an den Beschuldigten Bachmann dahingehend lautete, den Anzeigenerstatter zu untersuchen und festzustellen, ob dieser trotz bekannter Herzrhythmusstörungen flugdiensttauglich sei, erfolgte keine Untersuchung durch den Gutachter Bachmann.

Zum Beweis dafür, dass ein entsprechender Auftrag an den Beschuldigten Bachmann ging, lege ich das Schreiben des Beschuldigten vom 13.07.1989 als

Anlage K 4

vor.

Da der Anzeigenerstatter von allen ihn beurteilenden ärzten immer wieder erfuhr, dass der flugdiensttauglich ist, versuchte er die anstehende Untersuchung zu fossieren. Nach wiederholten Versuchen des Anzeigenerstatter, bei dem Beschuldigten Bachmann einen Untersuchungstermin zu bekommen einigte man sich auf einen Termin am 18.09.1989.

Da der Anzeigenerstatter keine schriftliche Bestätigung bekam, rief der Anzeigenerstatter am 14.09.1989 erneut bei dem Beschuldigten Bachmann an. Ihm wurde mitgeteilt, er soll am nächsten Tag nochmals anrufen. Am 15.09.1989 teilte man dem Antragsteller mit, dass nunmehr ein Termin für den 19.10.1989 vorgemerkt sei.

Zu dieser Untersuchung kam es jedoch nicht mehr.

Mit Schreiben vom 10.10.1989 teilte der Beschuldigte Bachmann der Deutschen Lufthansa AG mit, dass bei dem Anzeigenerstatter eine chronische Herzrhythmusstörung vorliege und deshalb mit einer Wiedererlangung der Flugdiensttauglichkeit nicht gerechnet werden könne. Dies sei auch der Grund, warum keine weiteren überprüfungen und Untersuchungen vorgenommen werden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der schriftlichen Entscheidung des fliegerärztlichen Ausschusses beim Luftfahrtbundesamt vom 08.12.1989, den ich als

Anlage 5

den Schriftsatz beifüge.

Diese Entscheidung stellt ein krasses ärztliches Fehlurteil dar und ist die Ursache für das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und den von den Beschuldigten begangenen Prozeßbetrug.

In der Folgezeit wurde durch ständige Lügen versucht, dieses Ergebnis aufrechtzuerhalten. In der Folgezeit wurden eine Reihe von Ausreden erfunden, um zu begründen, warum der Anzeigenerstatter 1989 nicht untersucht wurde. Eine Untersuchung wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil anders lautende ärztliche Beurteilungen vorlagen. Im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde sogar vom Luftfahrtbundesamtvertretern vorgetragen, der Anzeigenerstatter habe sich geweigert, Untersuchungen vorzunehmen.

Insoweit beantrage ich die Beiziehung der verwaltungsgerichtlichen Prozeßakten.

Eine solche Behauptung wird aufgestellt, obwohl in dem bereits zu den Akten gereichten schriftlichen Entscheidungen des fliegerärztlichen Ausschusses vom 08.12.1989 eindeutig bestimmt wird, dass aus Kostengründen von weiteren Untersuchungen abstand genommen worden ist. Nach dem dieser Widerspruch von dem Anzeigenerstatter des Antragstellers aufgedeckt wurde, begründet man die Entscheidung damit, dass die Untersuchungen ja 1992 durchgeführt worden sind und man deshalb auf eine Untersuchung 1989 verzichten konnte. Dieser Vortrag widerspricht jeglicher Denkansätze.

Zum Beweis der Richtigkeit dieser Darstellung füge ich als Anlagenkonvolut

Anlage 6

diverse Auszüge aus Aktenvermerken und Schriftsätzen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei.

Sämtliche durch den hiernach in Auftrag gegebenen Gutachten und Stellungnahmen haben ergeben, dass der Anzeigenerstatter unter einem permanenten Vorhofflimmern leidet, welches nach übereinstimmender Auffassung aller Gutachter und auch der europäischen Richtlinien für die Flugtauglichkeit ohne Nachteil ist.

Zum Beweis hierfür lege ich nochmals ärztliche Stellungnahme des Herzzentrums Frankfurt, Prof. Dr. med. Reifart vom 13.12.1989, 10.07.1990, 20.04.1990, 29.10.1990 als Anlagenkonvolut

Anlage 7

vor.

Insoweit führte Prof. Reifart diejenigen Untersuchungen durch, für die der Beschuldigte Bachmann seinerzeit beauftragt worden ist.

Die Beurteilung des Beschuldigten Bachmann führte dazu, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 22.01.1990 die Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer widerrufen wurde. Hiergegen wandte sich der Antragsteller zunächst mit Widerspruch, dann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sämtliche Schritte blieben erfolglos, weil sich die Gerichte auf die Einschätzung des Beschuldigten verließen, immer letztlich mit der zwischen den Zeilen stehenden Begründung, dass der Beschuldigte doch kein Interesse hätte, den Antragsteller negativ zu begutachten.

Die Motive der Beschuldigten liegen jedoch auf der Hand. Nach dem der Beschuldigte Bachmann den Antragsteller, ohne ihn zu untersuchen, mit Schreiben vom 10.10.1989 für dauernd flugdienstuntauglich befunden hat, hätte er sich bei Revidierung seiner Fehleinschätzung Schadenersatzansprüche des Antragstellers ausgesetzt. Ebenso hätte der Geschäftsführer des fliegerärztlichen Ausschusses, der Beschuldigte Dr. Wurster, diese Beurteilung ohne die Vornahme von Untersuchungen nicht hätte hinnehmen dürfen. Auch er hat somit einen Ursachenbeitrag zur krassen, falschen Beurteilung des Antragstellers gesetzt. Zu dieser Zeit ist der Antragsteller noch davon ausgegangen, dass er durch Einholung privater ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen der britischen Luftfahrtbehörden eine Korrektur der Fehleinschätzung herbeiführen kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die englischen Kardiologen im Bereich der Flugmedizin in Europa führend waren. Unter Mitteilung sämtlicher medizinischer Details erhielt der Anzeigenerstatter von den britischen Luftfahrtbehörden immer wiederkehrend eine Tauglichkeitsbescheinigung. Die erste wurde ihm am 24.04.1991 nach eingehender Untersuchung erteilt.

Die nächste eklatante Merkwürdigkeit zeigte sich sodann bei der gerichtlich veranlaßten Untersuchung bei dem Beschuldigten Bachmann im März 1992.

Bei dem Aufenthalt in Erlangen war immer die Ehefrau des Antragstellers zugegen. Der Verlauf dieser Untersuchung war derart positiv, dass der Antragsteller damit rechnen mußte, seine Flugdiensttauglichkeit kurzfristig wiederzuerlangen. Bei sämtlichen Untersuchungsabschnitten hat der Beschuldigte Bachmann immer wieder eindeutig erklärt, dass Gründe, die es rechtfertigen könne, den Antragsteller als flugdienstuntauglich anzusehen nicht vorlagen und nicht vorliegen.

Als Beweismittel rege ich hierbei die Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers als Zeugin an, die diesen Sachverhalt eindeutigen bestätigen wird.

In diesem Zusammenhang hat sich das Luftfahrtbundesamt immer wieder darauf berufen, dass der internationale Luftverkehr Vorschriften erlassen habe (ICAO-Vorschriften) die es dem Luftfahrtbundesamt verbieten würde, jemanden mit Vorhofflimmern fliegen zu lassen.

Auch hierzu rege ich erneut die Beiziehung der verwaltungsgerichtlichen und Verwaltungsakten an.

Aber auch diese Behauptung ist unzutreffend.

Zum Beweis der Unrichtigkeit auch dieser Behauptung lege ich als Beweismittel ein Schreiben der internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) vom 20.03.1992 in übersetzung als

Anlage 8

vor.

Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass 1992 keine Vorschriften zu dem Problem des Vorhofflimmerns bestanden haben. Damit steht fest, dass der Beschuldigte Wurster in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hierzu falsche Angaben gemacht hat.

Diesen Sachverhalt im Hinterkopf behaltend hat der Verlauf der Untersuchungen am 11. und 12.03.1992 durch den Beschuldigten Bachmann von zentraler Bedeutung.

im Rahmen eines Abschlussgesprächs nach den erfolgten Untersuchungen führte der Beschuldigte Bachmann aus, dass er keinerlei Bedenken bezüglich der Flugdiensttauglichkeit des Klägers habe. Diese Erklärung steht auch im Einklang mit sämtlichen äußerungen, die der Beschuldigte Bachmann im Zusammenhang mit dieser Untersuchung gemacht hat. Wahrscheinlich war sich der Beschuldigte Bachmann zu diesem Zeitpunkt nicht darüber im klaren, dass die Revidierung seines Untersuchungsergebnisses aus dem Jahre 1989 für ihn möglicherweise schadenersatzrechtliche Folgen hat. In Kenntnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führte der Beschuldigte Bachmann im Beisein der Ehefrau des Antragstellers bei der Begrüßung aus:

„Was, Sie machen immer noch damit rum? Wie lange geht das jetzt schon?“

Weiterhin erklärte der Beschuldigte Bachmann sinngemäß:

„Sie sind nicht der erste, den wir mit Vorhofflimmern fliegen lassen“.

Nach dem der Antragsteller dem Beschuldigten Bachmann dann im Verlauf den Vorhalt machte, warum der Beschuldigte im Jahr 1989 sein Vorhofflimmern zur Begründung der Flugdienstuntauglichkeit herangezogen hat, meinte der Beschuldigte Bachmann, dass dies wohl mit einem fehlerhaft erteilten Untersuchungsauftrag zusammenhängen könnte. Nach allen Untersuchungsabschnitten äußerte sich der Beschuldigte Bachmann immer wieder fast euphorisch positiv. Er betonte, dass er überhaupt keinen Zweifel an der Flugdiensttauglichkeit des Klägers habe. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Untersuchungen mit Ausnahme des noch erforderlichen 24 Stunden EKG´s abgeschlossen. Der Beschuldigte erklärte:

„Sie sehen, Sie haben überall 0“.

Im Beisein der Ehefrau des Antragstellers zeigte der Beschuldigte Bachmann hierbei die Kladden mit den Untersuchungsberichten. Er resümierte:

„Bringen Sie mir jetzt morgen noch ein gutes 24-Stunden-EKG, dann ist alles in Ordnung. Die Pausen dürfen nicht über 3 Sekunden sein. Gehen Sie also nicht zu früh ins Bett, denn nachts sind die Pausen immer am längsten.“

Nach der Durchführung des 24 Stunden EKG´s führte der Beschuldigte mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau das besagte Abschlußgespräch. Der Beschuldigte Bachmann führte dabei aus, vorausgesetzt er wäre 1989 bereits von der Herzkatheteruntersuchung des Kollegen Reifart in Kenntnis gesetzt worden, dass bereits damals überhaupt kein Zweifel an der Flugdiensttauglichkeit des Antragstellers bestanden hätte. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte 1989 noch nicht einmal die Mühe einer eingehenden Untersuchung gemacht hat, war auch bereits diese Aussage für den Antragsteller kaum noch mehr nachvollziehbar.

Im Rahmen des Abschlußgespräches wurde sodann das Ergebnis des Langzeit-EKG´s zwischen dem Beschuldigten Bachmann, dem Antragsteller und seiner Ehefrau besprochen.

Der Beschuldigte Bachmann wertete gemeinsam mit dem Antragsteller im einzelnen das 24-Stunden-EKG aus. Der Beschuldigte Bachmann sagte unmißverständlich, dass nach Bewertung dieses EKG´s kein Zweifel an der Flugdiensttauglichkeit des Antragstellers mehr besteht. Insoweit wies der Beschuldigte Bachmann auf 4 Stellen des umfangreichen Ausdrucks hin, an dem lediglich 4 Pausen mit 2.1 Sekunden ausgewiesen worden ist. Er ist die Aufzeichnung mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau von der ersten bis zur letzten Seite durchgegangen. Bei der Erörterung führte der Beschuldigte Bachmann folgendes aus:

„Ich verstehe gar nicht, dass Sie vor dem Verwaltungsgericht verloren haben. Die Engländer sind doch führend auf diesem Gebiet“.

„Wundern Sie sich nicht, dass wir bei Ihnen eine Lungenfunktionsprüfung vorgenommen haben, aber der Dr. Wurster ist Anästesist und der freut sich, wenn er von dem Gutachten auch etwas versteht. Das wir so viele Untersuchungen machen ist nur, um Munition gegen Wurster zu sammeln“.

Während der Beschuldigte Bachmann schwungvoll, optimistisch die letzten Fahnen (die letzten Seiten) des Langzeit-EKG`s umblätterte, sagte er:

„Ich wollte, jeder der rhythmisch ist, hätte so ein Herz wie Sie“.

Bei der Verabschiedung sagte der Beschuldigte Bachmann noch folgendes:

„Sie haben vollkommen Recht, dass Sie klagen. Es ist eine Sauerrei, was man mit Ihnen macht. Das Gutachten wird nicht lange auf meinem Schreibtisch liegen. Es geht bei Ihnen nicht nur ums fliegen, sondern auch um die Existenz.“

Während diese äußerungen noch innerhalb des Kreises der unmittelbar Beteiligten gefallen sind, so werden die Angaben des Antragstellers darüber hinaus bestätigt, weil der Beschuldigte Bachmann im Anschluss an die Untersuchung sowohl in Fachkreisen, als auch gegenüber dem Luftfahrtbundesamt unmittelbar danach seine rundweg positive Einschätzung wiedergab. So setzte sich der Beschuldigte Bachmann mit dem Geschäftsführer des fliegerärztlichen Ausschussen, dem Beschuldigten Dr. Wurster telefonisch in Verbindung und teilte ihm mit, dass kein Zweifel mehr an der Flugdiensttauglichkeit des Antragstellers besteht. Insoweit sollten die notwendigen Schritte zur Wiedererteilung der Lizenz eingeleitet werden.

Auch dieser Sachverhalt wird eindeutig durch den Zeugen Buhlmann, der seinerzeit Leiter der Rechtsabteilung beim Luftfahrtbundesamt wahr, bestätigt.

2. Einlassung der Beschuldigten und Beschwerdeentscheidung

So wird auch die Einlassung von Dr. Wurster und Prof. Bachmann widerlegt, wonach die Untersuchung noch nicht abgeschlossen waren. Wäre dies der Fall gewesen, hätte keiner der Beteiligten die Aussage getroffen, der Antragsteller sei wieder flugdiensttauglich.

Eine Wende stellte sich erst dann ein, als Beschuldigte Dr. Wurster das Rechtsamt und hier den Zeugen Buhlmann mit der Aussage konfrontierte, man werde den Antragsteller wieder fliegen lassen. Bei diesem zwischen Tür und Angel geführten Gespräch wie der Zeuge Buhlmann darauf hin, dass in diesem Fall zu recht mit Regreßansprüchen des Antragstellers zu rechnen sind.

Diese Aussage wurde sogar gegenüber dem Arbeitgeber des Antragstellers und dort dem Medizinischen Dienst telefonisch mitgeteilt.

Als Beweismittel biete ich den Zeugen Dr. von Mühlmann, der über die deutsche Lufthansa AG, Medizinischer Dienst, Frankfurt, geladen werden kann, an. Der Zeuge Dr. von Mühlmann hat mehrfach gegenüber dem Unterzeichner bestätigt, dass er telefonisch die Mitteilung erhielt, dass der Antragsteller wieder flugdiensttauglich ist.

Kein Gutachter und schon gar nicht das Luftfahrtbundesamt würde gegenüber Dritten solche äußerungen treffen, wenn dies nicht das Ergebnis eingehender Untersuchungen und deren Bewertungen gewesen wäre.

Wenige Tage nach der Untersuchung im März 1992 erkundigte sich der Antragsteller bei dem Beschuldigten Dr. Wurster nach der Wiedererteilung seiner Lizenz. Der Beschuldigte Wurster bestätigte telefonisch, dass er mit Professor Bachmann telefoniert hatte und von den positiven Ausgang erfuhr. Versprach dem Antragsteller, innerhalb der nächsten Tage bei einem stattfindenden Treffen mit dem Beschuldigten Bachmann zu reden, damit dieser sein schriftliches Gutachten schnell erledigt. Auch bei diesem Telefonat war die Ehefrau des Antragstellers zugegen.

Etwa 14 Tage nach diesem Telefonat – in der zwischen Zeit hat das Gespräch mit Dr. Wurster und Herrn Buhlmann stattgefunden – rief der Antragsteller erneut bei dem Beschuldigten Wurster an.

Nachdem der Beschuldigte Wurster zunächst versuchte das Gespräch mit Ausflüchten zu beenden, äußerte sich der Beschuldigte Wurster in agressiverem Ton sinngemäß wie folgt:

„Wenn das Gutachten kommt, werde ich es erst dem Gutachterausschuss vorlegen.“

Hierauf kundigte sich der Antragsteller, wozu das den gut sein soll, da doch außer dem Beschuldigten Bachmann ein Gutachterausschuss niemand was von Kardiologie versteht, sagte der Beschuldigte Dr. Wurster sinngemäß:

„Der Mann soll mir ersteinmal erklären, wie er dazu kommt, sie in 1998 flugdienstuntauglich zu erklären und jetzt will er sie wieder fliegen lassen.“

Obwohl in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieser Sachverhalt nie bestätigt worden ist, führt erstmals der Beschuldigte Bachmann und der Beschuldigte Dr. Wurster in seinen Einlassungen aus, dass in der Tat bei dem Antragsteller von Flugdiensttauglichkeit die Rede war.

Nach alledem verfasste der Beschuldigte Bachmann mit seiner Stellungnahme vom 20.05.1992 ein falsches Gutachten. Hingegen sämtlicher Verlautbarungen kam der Beschuldigte Bachmann nun plötzlich in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, es läge nach wie vor Flugdienstuntauglichkeit vor. Im Rahmen seiner Einlassung begründet der Beschuldigte Bachmann dies damit, dass das Langzeit-EKG noch auszuwerten gewesen wäre.

Dies habe er nach seiner Rückkehr von einem fliegerärztlichen Seminar aus dem Funktionslabor als Gesamtausdruck erhalten. Erst dabei stellte er fest, dass das Vorhofflimmern nach wie vor nachweisbar gewesen sei, obwohl er dies anhand der Elektrokardiogramme, die er am 12.03.1992 ausgewertet habe, nicht mehr vorhanden gewesen seien. Dabei weißt der Beschuldigte Bachmann im ersten Satz seiner Einlassung darauf hin, dass seine Antwort erst wegen Aktensuche mit einigen Tagen Verspätung erfolgt sei.

Diese Einlassung ist falsch.

Nachdem der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf hingewiesen hat, dass diese Einlassung nicht stimmen kann führt der Beschuldigte Bachmann mit Schreiben vom 17.01.2000 ergänzend aus, dass Professor Reifart festgestellt hat, dass das Vorhofflimmern in den ruhe- und belastungs EKG’s nicht zu übersehen waren, darauf beruhe, dass er diese Darstellung aus dem Gedächtnis heraus gemacht habe. Einleitend hat er in seiner Einlassung vom 09.11.2000 jedoch geschildert, dass er sich zunächst die Akten besorgt habe.

Die Einlassung des Beschuldigten Bachmann ist daher falsch.

Dem gegenüber ist das Gutachten vom 20.05.1992 in keinem einzigen Gesichtspunkt medizinisch fundiert und wird auch durch die bereits zu den Verwaltungsgerichtsakten gereichten ärztlichen Beurteilungen widerlegt. Auf das schriftliche Gutachten des Beschuldigten folgte das von dem Antragsteller veranlasste und von dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eingeholte Gutachten des englischen Speziallisten Professor Dr. Kemmpel, dass das Gutachten des Beschuldigten vom 20.05.1992 widerlegt mit dem Ergebnis feststellt, dass sowohl 1989 als auch zum Zeitpunkt der Begutachtung von einer Flugdiensttauglichkeit in uneingeschränkter Form bei dem Antragsteller auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang rege ich nochmals an, das bei den Akten befindliche Langzeit-EKG nochmals unter Berücksichtigung der Einlassung des Beschuldigten Bachmann auswerten zu lassen. Diese Auswertung wird bestätigen, dass dieses Langzeit-EKG innerhalb einer 1/4 Stunde abschließend geprüft werden kann und durch die Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Antragsteller kann bewiesen werden, dass diese Auswertung auch am 12.03.1992 erfolgt ist. Meines Erachtens - auch unter Berücksichtigung der Aussage des Herrn Buhlmann – reichen diese falschen Behauptungen im Rahmen der Einlassung und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten aus, um Anklage zu erheben. Insoweit setzt sich die Beschwerdebegründung vom 24.01.2001, die dem Antragsteller am 26.01.2001 zugegangen ist und die ich als

Anlage 9

zu den Akten reiche nicht aus.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Widersprüche und falschen Darstellungen, die nachweisbar sind, führt die Beschwerdebegründung lediglich aus, dass die Angaben der Beschuldigten sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen lassen. Warum hierzu die Darlegungen des Antragstellers und seiner Frau nicht ausreichend sein sollen und die Aussage des Zeugen Buhlmann letztlich zu unergiebig sei, wird nicht begründet. Wie nunmehr unwidersprochener Darstellung des Antragstellers, sowohl der Beschuldigte Bachmann als auch der Beschuldigte Wurster haben im Anschluss an die Untersuchungen vom 11./12.03.1992 die Flugdiensttauglichkeit bestätigt sind zumindest ein ausreichendes Indiz dafür, nachzuprüfen wie es zu der änderung dieser Einschätzung ab Wiedergabe des schriftlichen Gutachtens vom 20.05.1992 gekommen sein kann. Insoweit ist der eindeutige Beweisantrag des Antragstellers auszuführen, wo nach das Langzeit-EKG innerhalb kürzester Zeit ausgewertete werden kann, die Flugdiensttauglichkeit des Antragstellers bestätigt hat und dies von dem Beschuldigten Bachmann auch am 12.03.1992 durchgeführt wurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte Bachmann immer wieder angibt, das Langzeit-EKG sei von ihm erst später ausgewertet worden. Wenn dem so wäre, hätte der Beschuldigte Bachmann zu keinem Zeitpunkt abschließend vorher festgestellt, dass der Antragsteller wieder flugdiensttauglich ist. Dieses Ergebnis wurde bei allen Betroffenen kommuniziert. Nach dem Gespräch mit dem Rechtsamt wurde diese Entscheidung plötzlich geändert, wobei die Beschuldigten nun plötzlich erfinden, dass die spätere Auswertung des Langzeit-EKG’s die Flugdienstuntauglichkeit bestätigt habe.

Gegen diesen Beschwerdebescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

 

II.

Rechtliche Würdigung

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hätte die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erheben müssen. Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO verletzte das Legalitätsprinzip. Die Beschuldigten sind sogar dringend verdächtig, den Antragsteller durch das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessbetrug verletzt zu haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft verkennt, dass sich die Beschuldigten durch widersprüchliche Angaben bereits im Kern lebst widerlegen. Auf jeden Fall ist der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt.

Aufgrund der besonderen Stellung des Beschuldigten Bachmann, als dem Kardiologen im Flugmedizinischenbereich deutschlands, der praktisch allein über die Flugdiensttauglichkeit von Piloten mit kardiologischen Problemen zu entscheiden hat, wächst nicht nur der durch ihn erfolgten Sammlung medizinischer Daten, sondern auch seiner Schlussvolgerung bezüglich der Tauglichkeit eine besondere Bedeutung zu.

Dies wird schon dadurch deutlich, dass es dem Beschuldigten Bachmann ohne eigene Untersuchung möglich war, dem Antragsteller am 10.10.1989 einfach nach Aktenlage die Flugdienstuntauglichkeit zu bescheinigen, die letztlich zu dem Verlust der beruflichen Grundlage und der Existenz des Antragstellers geführt hat. Das Gesundheitszeugnis des Beschuldigten Bachmann vom 20.05.1992 ist folglich als eine Einheit zu betrachten und dieses Gesundheitszeugnis ist nach der Erkenntnis aller befragten Gutachter Falsch.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Beschuldigte Bachmann dieses falsche Gesundheitszeugnis vorsätzlich und wieder besseren Wissens ausgestellt hat, um sich vor eventuellen Regreßansprüchen zu schützen. Die falschen Behauptungen des Beschuldigten Wurster im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren musste zu einer Fehleinschätzung der Gerichte führen, weil ihnen die Manipulationen der Beschuldigten nicht erklärlich erschienen.

Eine Anklage der Beschuldigten wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB und des Prozessbetruges gemäß § 263 StGB ist daher zwingend geboten.

 

III.

Antragsbefugnis

Rainer Stammberger ist befugt, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, weil er Antragsteller und zugleich Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO ist.

Mit seiner Strafanzeige hat er sein unbedingtes Strafverfolgungsinteresse zum Ausdruck gebracht. Durch das falsche Gesundheitszeugnis des Beschuldigten Bachmann und des Prozessbetruges durch beide Beschuldigte hat der Antragsteller seine Fluglizenz und damit sein Beruf verloren. Er ist folglich beschädigt.

 

Dr. Winterstein · Dr. Beise & Partner

Management Recht

 

Ralf A. Schäfer

Rechtsanwalt